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RA Dr. Michael Schilchegger

Wie vermeide ich Verwaltungsstrafen und Strafen bei der Nutzung von Social Media? Was sagt ein Rechtsanwalt und Universitätslektor für öffentliches Recht? E-Mail für persönliche Beratung und Vertretung: [email protected]

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Repost from RTV Privatfernsehen
23:04
Video unavailableShow in Telegram
RTV "klagt" den zwangsfinanzierten ORF In einem Zeitungsartikel aus dem Jahr 1993 ist eine überdimensionale ORF-Kamera zu sehen, die mit einem Vorschlaghammer eine kleine RTV-Kamera verfolgt und offensichtlich zu zerstören versucht. Dies ist dem ORF jedoch bis heute nicht gelungen. Jetzt drehen wir den Spieß um und klagen gegen den ORF. Warum? Wir wollen endlich Klarheit über die neue ORF-Zwangsabgabe, die liebevoll als Haushaltsabgabe umbenannt wurde – und das im Namen aller Österreicher. Darüber sprechen wir jetzt Klartext mit unserem Rechtsanwalt Dr. Michael Schilchegger, der die Klage einbringen wird. 👉🏻Unterstützen Sie uns im Kampf gegen den ORF‼️ IBAN: AT85 1500 0002 5114 1669 Paypal: [email protected] https://www.youtube.com/watch?v=eeKtGg8S4Zw
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rtv klag den orf.mp4172.10 MB
Warum "Teilen" riskant sein kann (II) Einige haben es bereits erraten: Das Problem in allen drei Fällen besteht darin, dass jeweils eine unwahre Tatsache zu Lasten eines anderen verbreitet wurde. - Der gefilmte Polizist stand in einer Sperrkette und hatte in Bezug auf den 75-jährigen Mann gar keine Polizeigewalt zu verantworten. - Die Ehegattin von Bundesminister Müller arbeitete nicht "beim FFP2-Unternehmen", sondern in einer Werbeagentur, die Aufträge für dieses Unternehmen erbrachte. - Der junge Mann zeigte keinen "Hitlergruß", sondern winkte mit einer weit ausholenden Armbewegung. Das ist dem Foto nicht zu entnehmen, das in Manipulationsabsicht verbreitet wurde, aber durch Videoaufnahmen belegbar. Die jeweiligen Personen wurden also zu Unrecht bezichtigt. Bleiben wir bei Fall 1. Sie haben den Videobeitrag mit dem Polizisten geteilt. Eines Tages werden Sie von einer nahen Polizeiinspektion telefonisch kontaktiert, nach Ihrem Social Media Account gefragt und gebeten, zu einer Einvernahme vorbeizukommen. Hier passiert bereits der erste Fehler. Die meisten von uns vertrauen der Polizei und gehen davon aus, dass eine volles Geständnis und eine rasche Entschuldigung die eigene Lage verbessert: "Die Polizei, Dein Freund und Helfer". Obwohl die Strafverfolgungsbehörden bzw. der Privatankläger gar keinen Beweis, sondern nur eine Vermutung haben, dass der betreffende Social-Media-Account von Ihnen verwaltet wird, folgen Sie pflichtbewusst der Einladung der Polizeiinspektion und liefern den freundlichen Beamten den gesuchten Beweis: "Ja, das ist mein Profil". Falsche Antwort! Ob beim ersten telefonischen Kontakt oder bei einer Einvernahme in der Polizeiinspektion: Die richtige Antwort lautet immer: "Ich möchte momentan keine Aussage machen." Damit endet jedwede Aussage gegenüber der Polizei! Anschließend kontaktieren Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, idealerweise mit einem Fachschwerpunkt im Medienrecht. Zu diesem Zeitpunkt kann meist noch eine wirksame Verteidigungsstrategie entwickelt werden. 99 % aller Betroffenen sind vertrauensselig gegenüber den freundlichen Polizeibeamten und belasten sich unwissentlich selbst: "Ja, das ist mein Profil". Meist wird die Einvernahme mit rechtfertigenden Aussagen fortgesetzt ("Ich habe nicht gewusst, dass in Wahrheit" ... "ich habe den Beitrag geteilt, weil ich mir nichts dabei gedacht habe, ich habe den Begleittext gar nicht beachtet, mir ging es um das brutal aussehende Video" ... "ich entschuldige mich natürlich bei dem Herrn Polizisten, dass ich den Beitrag geteilt habe" ... "ich würde den geteilten Beitrag natürlich umgehend löschen, finde ihn aber momentan nicht mehr; vermutlich wurde der Ursprungsbeitrag schon gelöscht"). Einige Monate später - Sie denken vielleicht gar nicht mehr daran - erhalten Sie ein eingeschriebenes Schreiben von einer Rechtsanwaltskanzlei. Der Rechtsanwalt stellt sich als Rechtsvertreter des Polizisten vor, den Sie durch Teilen des Beitrages in Fall 1 zu Unrecht bezichtigt haben. Unter Verweis auf verschiedene Paragraphen wird Entschädigung und Kostenersatz gefordert - insgesamt 7.000,00 EUR - andernfalls würden die Ansprüche des Polizisten gerichtlich verfolgt werden. Halten Sie den Betrag für angemessen? Nehmen Sie das Angebot an? - RA Dr. Michael Schilchegger (t.me/schilchegger)
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Warum "Teilen" riskant sein kann (Teil 1) Unser derzeitiges Medienrecht hat die Schwäche, dass jeder ohne böse Absichten unbedarft zum Täter werden kann. Ich nenne Ihnen im Folgenden nur drei Beispiele. Diese sind nicht frei erfunden, sondern orientieren sich sehr eng an der gerichtlichen Praxis der letzten drei Jahre. Ich selbst war jeweils als Verteidiger oder als Ankläger derjenigen Personen involviert, die den Beitrag geteilt haben. Fall 1: Beim Surfen auf "Facebook" entdecken Sie einen Videobeitrag, in dem ein Polizeieinsatz bei einer Demonstration gefilmt wurde. Während des Einsatzes wird ein 75-jähriger Mann von mehreren Polizisten unsanft am Boden fixiert. Im Video sieht man nicht, was der Mann getan haben soll, um eine Fixierung zu rechtfertigen, erkennt aber, dass der Mann aus einer Wunde blutet. Beim Zusehen gewinnen Sie Mitleid mit dem Mann. Unterhalb des Videos lesen Sie folgenden Begleittext: "Unbedingt ansehen! Dieser Polizist eskalierte bei einer Demo in Graz. Ein 75-jähriger Mann wurde am Boden fixiert und verletzt. Dieser Polizist ist schuldig! Bitte weiterleiten!" Fall 2: Auf "Instagram" stoßen Sie auf eine Grafik mit zahlreichen Lachsmileys im Hintergrund und folgendem Text: "Die Ehegattin von Bundesminister Müller [Name geändert] arbeitet beim FFP2-Unternehmen vom Sohn einer Sekretärin unseres Bundeskanzlers! 😳 Uiii da wird Kohle 🤑💰gscheffelt und das brave Volk glaubt, es war für d' GSUNDHEIT 😂😂😂 " Fall 3: Auf "Twitter" bzw. "X" entdecken Sie einen Bildbeitrag, der bereits von einem prominenten Journalisten geteilt wurde. Das Bild zeigt einen jungen Mann, der augenscheinlich aus dem Fenster einer Wiener Studentenverbindung die rechte Hand zum Hitlergruß erhoben hält. Dazu lesen Sie folgenden Begleittext: "Unglaublich! Mitten in Wien und ausgerechnet am Holocaust-Gedenktag. Nazis raus!" Ich bitte Sie, sich gelegentlich Antworten auf folgende Fragen zu überlegen: 1. Könnte es sein, dass ich solche oder ähnliche Beiträge geteilt habe oder womöglich teilen würde? Falls nein: Habe ich womöglich bestimmte Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte, die derartige Beiträge teilen? 2. Falls es - aus welchen Gründen auch immer - nicht rechtens gewesen sein sollte, einen der genannten Beiträge zu teilen: Was wäre eine angemessene Sanktion des Staates hierfür? Bitte bewerten Sie die Sanktion auch in einem Geldbetrag, den ein Teiler äußerstenfalls für seinen Fehler bezahlen sollte. - RA Dr. Michael Schilchegger (t.me/schilchegger) P.S.: Meine Beiträge dürfen natürlich geteilt werden.
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https://www.welt.de/politik/deutschland/article252540734/Compact-Innenministerium-verbietet-rechtsextremes-Magazin.html Freiheit der (Meinungs-)Äußerung - quo vadis? Die deutsche Bundesregierung hat heute ein Verbot des Mediums "Compact" erwirkt. Das ist ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der (Meinungs-)Äußerung, das in Deutschland wie auch in Österreich unter dem besonderen Schutz der Verfassungsrechtsordnung steht. Abzuwarten bleibt, wie die deutschen Gerichte das Verbot bewerten und einordnen werden. Bitte beachten Sie: 1. Das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung gilt nicht schrankenlos. "Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern." (Art 13 StGG 1867; vgl. auch Art 10 Abs. 2 EMRK). Unsere Gesetze, vor allem aber die teils bemerkenswerte Auslegung durch unsere Gerichte, begründen praktische Beschränkungen jedweder Art. 2. Univ.-Prof. Dr. Birklbauer (JKU Linz) hat recht, wenn er im o.a. gezeigten Beitrag von "Oberösterreich heute" auf den notwendigen Schutz eines Betroffenen hinweist, nicht zu Unrecht bezichtigt und in seiner Ehre verletzt zu werden. Ich selbst vertrete ja ebenso laufend Personen, die Opfer von übler Nachrede geworden sind und natürlich den Schutz der Rechtsordnung benötigen. Mein Argument betrifft aber die Art und die Verhältnismäßigkeit von staatlichen Sanktionen sowie die Frage, ob die angemessenen Sanktionen nicht zweckmäßiger in einem einzigen Verfahren auszusprechen und abzuschließen wären. 3. Nicht nur Magazine wie "Compact" gelten als Medien. Die österreichischen (Medien-)Strafgerichte stufen jeden privaten Social-Media-Account als eigenes Medium ein. Als Inhaber eines solchen Accounts gelten Sie daher ebenso als "Medieninhaber". Als Medieninhaber stehen Sie in der vollen rechtlichen Verantwortung für alle Beiträge, die auf Ihrem eigenen Kanal bzw. Ihrer eigenen Profil-Seite sichtbar werden. Das kann mit erheblichen (finanziellen) Konsequenzen verbunden sein. - RA Dr. Michael Schilchegger (t.me/schilchegger)
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Innenministerium verbietet „Compact“-Magazin – Razzien in vier Bundesländern

Der Verfassungsschutz hatte das „Compact“-Magazin als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft. Nun hat das Ministerium von Nancy Faeser (SPD) die Publikation verboten. In Sicherheitskreisen gilt sie als „Hass-Schleuder“. Dem Verbot komme außerordentliche Bedeutung zu.

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02:50
Video unavailableShow in Telegram
Vae victis: Das österreichische Medienrecht Nutzen Sie Social Media (Telegram, Facebook, Instagram, YouTube, X/Twitter usw.) eher als stiller Mitleser oder sind Sie vorne dabei beim Verfassen und Kommentieren von Beiträgen, mit "Liken" und "Teilen"? Dann sehen Sie sich den heutigen Beitrag aus der ORF-Sendung "Oberösterreich heute" an (Quelle: https://on.orf.at/video/14234815/oberoesterreich-heute-vom-15072024). Anlass war eine Anti-COVID-Maßnahmen-Demo des Jahres 2021, auf der via "Facebook" das Foto eines Polizisten verbreitet und dieser zu Unrecht bezichtigt wurde, eine polizeiliche Zwangsmaßnahme an einem älteren Herrn zu verantworten. Vielleicht denken Sie sich: "So etwas kann mir nicht passieren." Leider ist ein ORF-Kurzbeitrag als Format nicht geeignet, alle Fakten auf den Tisch zu legen. Deshalb tun wir das hier. Sie werden sich wundern, was alles möglich ist! - RA Dr. Michael Schilchegger (t.me/schilchegger)
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Oberosterreich heute vom 15 07 2024 - ORF ON.mp440.42 MB
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ORF-Beitragsgesetz: Anmerkung zur Musterbeschwerde (Teil II) Bitte beachten Sie: Der Zweck einer Beschwerde liegt nicht darin, Ihre Zahlungspflicht endgültig zu beseitigen - dieses Ergebnis ist leider nicht wahrscheinlich - sondern darin, das Verfahren mit vertretbarem Aufwand zu verzögern, also Zeit zu gewinnen und auf Basis einer abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, sofern Bedarf besteht, in weiterer Folge einen Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof zu eröffnen. - RA Dr. Michael Schilchegger (t.me/schilchegger)
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ORF-Beitragsgesetz: Musterbeschwerde gegen einen OBS-Bescheid Sobald Sie Ihren Bescheid erhalten haben, können Sie gerne das beigefügte Muster als Grundlage verwenden, um das Rechtsmittel einer Beschwerde auszuformulieren. Bitte beachten Sie: 1. Die Beschwerde muss spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides eingebracht werden. Tun Sie das nicht, wird der Bescheid rechtskräftig, d.h. der darin festgesetzte Betrag wird zu bezahlen sein. 2. Empfehlenswert ist das Aufbewahren eines Nachweises, dass Sie die Beschwerde eingebracht haben (bei E-Mails genügt idR eine formlose Empfangsbestätigung; bei Einschreiben der Postbeleg). 3. Mit dem Einbringen der Beschwerde wird eine Eingabegebühr in Höhe von 30 Euro fällig (§ 2 Abs. 1 VwG-EGebV). Die genauen Zahlungsmodalitäten können Sie entweder der Rechtsmittelbelehrung Ihres Bescheides entnehmen oder ansonsten bei der OBS erfragen. Der Zahlungsbeleg ist der Beschwerde beizulegen. - RA Dr. Michael Schilchegger (t.me/schilchegger)
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Musterbeschwerde gegen OBS-Bescheid.pdf1.85 KB
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ORF-Beitragsgesetz: Wie komme ich zu einem Bescheid? Wenn Sie sich gegen die ORF-Beitragsvorschreibung im Rechtsweg zur Wehr setzen wollen, benötigen Sie zunächst einen Bescheid. Eine Zahlungsaufforderung ist nicht ausreichend. Zwar ist die OBS von Amts wegen verpflichtet, Ihnen einen Bescheid zuzustellen, sofern Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten haben, den Beitrag aber nicht oder nicht fristgerecht bezahlen (§ 12 Abs. 2 Z 1 ORF-Beitrags-G). Dennoch empfehle ich, nach Erhalt einer an Sie gerichteten Zahlungsaufforderung der OBS nicht einfach untätig zu bleiben (s. oben: "Der Ignorant"), sondern aktiv zu werden und einen Bescheid zu beantragen. Senden Sie dazu zB eine E-Mail an [email protected]: "Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe Ihre Zahlungsaufforderung erhalten. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beantrage ich die Zustellung eines Bescheides über die Festsetzung meines Beitrages. Mein Antrag bleibt bis zur Erledigung aufrecht, unabhängig davon, ob Zahlungen auf Ihre offene Forderungen geleistet wurden bzw. geleistet werden. Sämtliche Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass sich Ihre Forderung als unberechtigt erweist. Ich ersuche darum, mir den Erhalt dieser E-Mail formlos zu bestätigen. Mit freundlichen Grüßen [Name, Adresse]" Alternativ können Sie Ihren Antrag auch per Einschreiben an die Beitragsstelle senden (ORF-Beitrags Service GmbH - Operngasse 20 B, 1040 Wien - Postfach 1000, 1051 Wien). Am Ende des Tages sollten Sie (allenfalls nach Rückfragen der Beitragsstelle) einen Bescheid des OBS per RSB-Brief erhalten. Bitte notieren Sie sich das Datum der Zustellung (wenn Sie nicht anwesend waren: das Datum der Hinterlegung im Postamt). Ausgehend von diesem Datum haben Sie vier Wochen Zeit, Ihren Bescheid mit dem Rechtsmittel einer Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Was dabei zu beachten ist und welche Kosten damit verbunden sind, werden wir im folgenden Beitrag erörtern. - RA Dr. Michael Schilchegger (t.me/schilchegger)
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ORF-Beitragsgesetz: Einfach nichts bezahlen? ("Der Ignorant") Die Strategie des Ignoranten ist einfach. Er erhält Zahlungsaufforderungen der Beitragsstelle OBS und tut sodann: Nichts. Er antwortet nichts und bezahlt auch nichts. Eine derartige Säumnis ist in den allermeisten Fällen nicht zu empfehlen. Kernaufgabe der OBS und ihrer Mitarbeiter ist es, eine gegen Sie festgesetzte Forderung im Rechtsweg zu betreiben. Der drohende Säumniszuschlag von 10 % ist dabei noch das geringste Problem. Hinzu kommen auch noch die Kosten der Betreibung (Inkassobüro, Rechtsanwalt). Ein geschuldeter Betrag über 183,60 EUR kann sich dadurch rasch vervielfachen. Schade um das Geld! Eine gesetzliche Erleichterung besteht auch darin, dass sich die OBS den Aufwand einer zivilrechtlichen Klage erspart. Denn auf Basis von sogenannten Rückstandsausweisen wurde die OBS gesetzlich ermächtigt, ohne Umwege ein Exekutionsverfahren einzuleiten (§ 17 Abs. 1 ORF-Beitrags-G), etwa in Form einer Gehaltspfändung. Zwar ist auch ein Rückstandsausweis nicht unanfechtbar. Sie können sich dagegen wehren. Möglicherweise führt Sie Ihre Beharrlichkeit auch zum Erfolg (vgl zB VwGH Ra 2020/15/0103). In der Regel ist das aber nicht der Fall. Wer den Anfall hoher Betreibungskosten vermeiden, sich aber zugleich auch gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages mit juristischen Mitteln zur Wehr setzen will, für den kann es eine gute Idee sein, von der OBS einen Bescheid über den festgesetzten Betrag zu verlangen (§ 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-G). Der Bescheid eröffnet Ihnen eine Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle, ohne dass damit nennenswerte Kosten verbunden wären. Was hier genau zu tun ist, wird Thema des kommenden Beitrages sein. - RA Dr. Michael Schilchegger (t.me/schilchegger)
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