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𝗘𝗥𝗗𝗞𝗥𝗔𝗙𝗧 | Souveränität 💪✨

⭐️ Souveränität ⭐️ Mensch/ Person ⭐️ Freiheit ⭐️ BRiD ⭐️ GEZ Souveränität im Aussen - Souveränität im Innen Natürlich nur Satire! https://t.me/souveraenitaet_sammlung

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Kriegsgebietsverwalter haben nie einen Bezug auf den Grund und Boden. Wer PLZ benutzt spricht nicht vom Heimathboden sondern von Gebieten die über Kriegsleitzahlen verwaltet werden. Achtung also!
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Woher hat der Vatikan seinen Namen? Es handelt sich nicht um ein lateinisches oder griechisches Wort. Der Name stammt aus der Zeit vor dem Christentum und ist von dem Namen der Göttin Vatika abgeleitet. Vor etwa 3.000 Jahren beherrschten die Etrusker den Teil Italiens, in dem sich der Vatikan heute befindet. Die Etrusker verehrten „Vatika“, die Göttin der Unterwelt und des Todes. Zu ihren Aufgaben gehörte es, über die Verstorbenen zu wachen und sich um sie zu kümmern (vielleicht befeuchtete sie ihre Zunge mit ihrem Finger, falls sie durstig waren). Der Vatikan ist ein Hügel. Dieser Hügel war einer etruskischen Göttin namens Vatika, der Gottheit der Unterwelt, geweiht. Tatsächlich lag dieser Hügel in der Antike außerhalb des bewohnten Zentrums von Rom und wurde als Friedhof genutzt. Konstantin, der erste römisch-katholische Kaiser, baute auf diesem Hügel, der als „Vatikanhügel“ bekannt ist. Einige Jahrhunderte später wurde der Papstpalast errichtet. „Vatika“ hatte im antiken Etruskisch noch mehrere andere Bedeutungen. Es wurde nicht nur mit der Göttin der Unterwelt in Verbindung gebracht. Das Wort ging ins Lateinische über und wurde zum Wort *Vatis*, das Orakel/Wahrsagerin, Dichterin (göttlich inspiriert), Prophetin/Sprecherin der Gottheit bedeutet. Kurz gesagt, es wurde mit den antiken Mysterien in Verbindung gebracht, die in der alten Welt praktiziert wurden. Es ist eine Ironie des Schicksals, dass die heilige römisch-katholische Kirche so viele Menschen umgebracht hat, die die alten weisen Traditionen verehrten und praktizierten, obwohl der Vatikan selbst das antike Epizentrum der Orakelprophezeiung, der Sexmagie und der Drogenorgien war. Der Wein hat in der katholischen Kirche seit langem eine religiöse und kulturelle Bedeutung. Archäologische Funde deuten darauf hin, dass in der Gegend des Vatikans seit der Römerzeit Wein angebaut wurde. Als der Sitz der römisch-katholischen Kirche ab dem 4. Jahrhundert nach Christus in Rom errichtet wurde, wurden die in den umliegenden Regionen angebauten Weine mit dem Papsttum und dem Vatikan in Verbindung gebracht. Bestimmte Rebsorten, die auf den Hügeln wuchsen, schmeckten sehr bitter, und die daraus hergestellten Weine waren halluzinogen und spielten wahrscheinlich eine Rolle bei heiligen Riten, die die Teilnehmer erleuchten sollten. Die römischen Weine wurden stets mit Kräutern versetzt. Der Name des Vatikans leitet sich höchstwahrscheinlich von dem lateinischen Verb „vaticinor“ ab, das seinen Ursprung in dem Wort „Vatika“ hat, dem entheogenen Kräuterrauschwein, den die Priesterinnen dieses Ortes tranken, und der Dichter, Lehrer, Orakel bedeutet. Dieser Name, der auch Vaticanus oder Vaginatus genannt wird, bedeutet später auf Lateinisch Vagina, d. h. das weibliche Fortpflanzungsorgan. Der Vatikan, der über eigene Ländereien in Italien verfügt, hat seinen Namen schließlich von der Göttin Vatika. Abbildung: Statue der etruskischen Göttin der Unterwelt, Vatika, die über die Stadt der Toten oder Nekropole wacht, in der sich heute der Vatikan befindet. Die Rautenform auf ihrer Stirn weist sowohl auf die Vagina als auch auf das dritte Auge (oder die Zirbeldrüse) hin, die beide bei den Alten als Quellen der Prophezeiung und der Weisheit (Sophia) bekannt waren. Quelle
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG (Ortung von Mobilfunkendgeräten) ist verfassungswidrig, weil er eine engmaschige langandauernde Überwachung der Bewegungen im Raum erlaubt, ohne eine dafür hinreichende Eingriffsschwelle vorzusehen. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HVSG (besonderes Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und über Flüge) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis Eingriffe mit erhöhtem Gewicht erlaubt und dafür keine hinreichende Eingriffsschwelle vorsieht. § 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG (Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis auch eingriffsintensive Einsätze Verdeckter Mitarbeitender erlaubt und dafür keine hinreichende Eingriffsschwelle vorgesehen ist. Auch soweit § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HVSG auf § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG Bezug nehmen, sind die Regelungen verfassungswidrig. § 20a Satz 1 HVSG (Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden) ist verfassungswidrig, soweit § 20a Satz 2 Buchstabe b und Satz 3 HVSG nicht an nicht hinreichend gewichtige Straftaten anknüpfen. § 20b Abs. 2 HVSG (Übermittlungen an sonstige inländische öffentliche Stellen) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis auch die Übermittlung an inländische öffentliche Stellen mit operativen Anschlussbefugnissen erlaubt und keine dafür hinreichende Übermittlungsschwelle vorsieht. § 20a Satz 1 ist, soweit er auf § 20a Satz 3 HVSG Bezug nimmt, nichtig; die übrigen beanstandeten Vorschriften des HVSG gelten mit bestimmten Maßgaben vorübergehend fort. Mehr finden Sie hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-078.html
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Bundesverfassungsgericht - Presse - Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG (Ortung von Mobilfunkendgeräten) ist verfassungswidrig, weil er eine engmaschige langandauernde Überwachung der Bewegungen im Raum erlaubt, ohne eine dafür hinreichende Eingriffsschwelle vorzusehen. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HVSG (besonderes Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und über Flüge) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis Eingriffe mit erhöhtem Gewicht erlaubt und dafür keine hinreichende Eingriffsschwelle vorsieht. § 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG (Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) ist verfassungswidrig…

München - Rund sechs Jahre lang musste Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt ermitteln, um die kriminellen Polizisten aus dem Verkehr zu ziehen. Beim LKA wurde Mitte 2020 die Sonderkommission „Nightlife“ gegründet – denn im Münchner Nachtleben hatte alles begonnen, wie ein Dealer vor Gericht zugegeben hatte. https://www.merkur.de/lokales/muenchen/drogen-skandal-bei-muenchner-polizei-beamte-begingen-insgesamt-271-delikte-13-verurteilungen-in-muenchen-93301564.html
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Drogen-Skandal bei Münchner Polizei: Beamte begingen insgesamt 271 Delikte - 13 Verurteilungen in München

Stand: 15.09.2024, 17:30 Uhr

Es gibt kein Recht auf Steuern ! Mit dem Urteil (BVerfGE 55, 274 / 301) aus 1955 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es in der „Bundesrepublik Deutschland“ keine Steuerpflicht gibt, sondern die „Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger wird vom Grundgesetz stillschweigend vorausgesetzt“. Fundstelle zu Jaras/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn 2! Alles basiert auf Schenkungen ! Zudem sagt das Urteil von Den Hag vom 3.2.2012 aus - das Einziehen von Steuern in der BRD erfüllt den Straftatbestand des Betrugs ! 🔗
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Repost from Paul Brandenburg
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Anklage: Volksverhetzung Der Künstler Simon Rosenthal (atelier-simon-rosenthal.de) steht für seine Grafik “German Mutant (2021)” am 29. Oktober 2024 um 13.30 Uhr in Raum 24 des Amtsgerichts Bamberg als Angeklagter vor dem Strafrichter. Prozessbeobachter und Journalisten sind willkommen!
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