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Grundrechte.jetzt.

www.grundrechte.jetzt setzt sich konsequent für das Grundgesetz ein.

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Der Rechtsanwalt Dr. Christian Knoche aus Nordhessen hat die Geschichte des Mandates eines neunjährigen Jungen, der in die erbarmungslosen Mühlen der Corona-Bürokratie geraten war, in bewegender Weise in einem Buch nacherzählt. Das Buch wirft erschreckende Schlaglichter auf Schulen und Verwaltungsbehörden, auf Medien, besonders aber auf eine Justiz, die dem rechtssuchenden Bürger während der „Corona-Zeit“ vielfach den gebotenen Schutz verweigert hat. Am Ende scheint aber doch Hoffnung auf, dass hierzulande noch Richter Dienst tun, die sich nicht gehorsam der Exekutive untergeordnet haben, sondern eigenständige Entscheidungen treffen. https://netzwerkkrista.de/2024/09/19/vincent-der-fall-aurich/
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Vincent – Der Fall Aurich

Der Rechtsanwalt Dr. Christian Knoche aus Nordhessen hat die Geschichte des Mandates eines neunjährigen Jungen, der in die erbarmungslosen Mühlen der Corona-Bürokratie geraten war, in bewegender...

👆👆👆👆👆👆👆👆👆👆👆👆 Warum das Rechtsmittel der impfgeschädigten Zahnärztin abgewiesen wurde, dies erklärt Richter Schleif im Video zuvor. R.I.P. Justizia
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NOCH EIN UPDATE AUS KOBLENZ Liebe Community, Vor wenigen Wochen berichtete ich über die Klage einer Zahnärztin, die wenige Tage nach einer Astra-Zeneca-Injektion auf einem Ohr taub geworden war - und zwar irreversibel. In erster Instanz war die Klage abgewiesen worden, und auch das OLG Koblenz als Berufungsinstanz hatte nach der mündlichen Verhandlung durchblicken lassen, dass es der Klage keine Erfolgsaussichten einräume. Nun ist es amtlich: Das OLG Koblenz hat die Berufung der Zahnärztin zurückgewiesen. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/olg-koblenz-weist-klage-von-aerztin-aus-mainz-wegen-angeblichem-astrazenica-impfschaden-ab-100.html Ich bin sehr traurig über dieses Urteil. Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab
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Corona-Impfschaden? Ärztin aus Mainz scheitert erneut mit Klage

Eine Zahnärztin aus Mainz ist seit der Corona-Impfung mit AstraZeneca auf einem Ohr taub. Sie will Schadenersatz, scheitert aber erneut mit ihrer Klage.

07:30
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Schon etwas älter. Strafrichter Thorsten Schleif zur Gewaltenteilung. (7/24: Arbeitet immer noch als Richter)
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Strafrichter_Gewaltenteilung.mp47.50 MB
Erleben wir gegenwärtig die Rückkehr des Faschismus? // Publizist Werner... https://youtube.com/watch?v=intExPdWYBo&si=XGicBaD0l1EU_KwD
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Das EU Parlament stimmt mit sehr deutlicher Mehrheit für den Beginn des 3ten Weltkriegs. Anders kann man das Abstimmungsverhalten der EU Abgeordneten nicht werten: 425 Abgeordnete stimmten für den Kriegseintritt der EU und nur 131 Parlamentarier stimmten gegen den Krieg bei 63 Enthaltungen. https://de.rt.com/europa/219728-eu-parlament-fordert-langstreckenbeschuss-russlands/ Das EU Parlament verabschiedete somit mit über 3/4 Mehrheit eine Resulution, deren Umsetzung, wenn diese kommen sollte, zu einer Vernichtung der menschlichen Zivilisation in Europa führen kann. Ein Krieg gegen die größte Nuklearmacht der Welt ist einfach nur irre. Wer glaubt, dass Russland bei einer 12 mal stärkeren Überlegenheit bei konventionellen Waffen auf den Einsatz von Nuklearwaffen verzichten wird, ist einfach nur ein Träumer, man könnte auch sagen: Idiot. Warum sollte Russland bei einer nuklearen Überlegenheit auf seine Atomwaffen verzichten, wenn es ohne diesen Einsatz mit Sicherheit verlieren würde.
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EU-Parlament fordert Langstreckenbeschuss Russlands

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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG (Ortung von Mobilfunkendgeräten) ist verfassungswidrig, weil er eine engmaschige langandauernde Überwachung der Bewegungen im Raum erlaubt, ohne eine dafür hinreichende Eingriffsschwelle vorzusehen. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HVSG (besonderes Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und über Flüge) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis Eingriffe mit erhöhtem Gewicht erlaubt und dafür keine hinreichende Eingriffsschwelle vorsieht. § 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG (Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis auch eingriffsintensive Einsätze Verdeckter Mitarbeitender erlaubt und dafür keine hinreichende Eingriffsschwelle vorgesehen ist. Auch soweit § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HVSG auf § 3 Abs. 2 Satz 2 HVSG Bezug nehmen, sind die Regelungen verfassungswidrig. § 20a Satz 1 HVSG (Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden) ist verfassungswidrig, soweit § 20a Satz 2 Buchstabe b und Satz 3 HVSG nicht an nicht hinreichend gewichtige Straftaten anknüpfen. § 20b Abs. 2 HVSG (Übermittlungen an sonstige inländische öffentliche Stellen) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis auch die Übermittlung an inländische öffentliche Stellen mit operativen Anschlussbefugnissen erlaubt und keine dafür hinreichende Übermittlungsschwelle vorsieht. § 20a Satz 1 ist, soweit er auf § 20a Satz 3 HVSG Bezug nimmt, nichtig; die übrigen beanstandeten Vorschriften des HVSG gelten mit bestimmten Maßgaben vorübergehend fort. Mehr finden Sie hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-078.html
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Bundesverfassungsgericht - Presse - Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 HVSG (Ortung von Mobilfunkendgeräten) ist verfassungswidrig, weil er eine engmaschige langandauernde Überwachung der Bewegungen im Raum erlaubt, ohne eine dafür hinreichende Eingriffsschwelle vorzusehen. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HVSG (besonderes Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und über Flüge) ist verfassungswidrig, weil die Befugnis Eingriffe mit erhöhtem Gewicht erlaubt und dafür keine hinreichende Eingriffsschwelle vorsieht. § 12 Abs. 1 Satz 1 HVSG (Einsatz Verdeckter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) ist verfassungswidrig…

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