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Weltgeschehen Objektiv

Nachrichten und Informationen die der Mainstream ignoriert

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VERSTÖRENDER ARD-BERICHT ZUR VERTEIDIGUNG DES HAFENS VON BREMERHAVEN Liebe Community, In diesem ARD-Beitrag https://www.ardmediathek.de/video/buten-un-binnen-oder-regionalmagazin/bundeswehr-probt-die-verteidigung-des-hafens-bremerhaven/radio-bremen/Y3JpZDovL3JhZGlvYnJlbWVuLmRlL3JhZGlvYnJlbWVuLmRlL29wZW5tZWRpYS8zXzMwNzY4NS9zZWN0aW9uL3VybjphcmQ6ZXBpc29kZTo4OGE0NzI4ZGI3Njk4MDVi wird von einem Manöver einer Heimatschutzkompanie der Bundeswehr zur Verteidigung des Hafens von Bremerhaven berichtet. Ab Minute 1:43 erfährt der Zuschauer, dass am zweiten Übungsort der "Umgang mit Demonstranten" geübt worden sei. Was das bedeutet, wird nicht näher erläutert. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Bundeswehr gegen Menschen eingesetzt wird, die friedlich protestieren? Müssen wir befürchten, dass kollektive Kritik, die auf der Straße an der Regierungspolitik geübt wird, mit Waffengewalt beantwortet wird? Warum werden Demonstranten als eine Bedrohung angesehen, der die Heimatschutzkompanie angeblich (so verstehe ich diesen Beitrag) ebenso entgegentreten muss wie bewaffneten Angreifern? Es wäre hilfreich, dazu eine Klarstellung seitens der Bundesregierung zu erhalten. Denn in dem hier verlinkten Bericht wird die Übung des "Umgangs mit Demonstranten" so dargestellt, als sei dies das Normalste von der Welt. Beruhigung vermag dies nicht zu stiften. Besorgte Grüße Ihr und Euer Martin Schwab
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buten un binnen | regionalmagazin: Bundeswehr probt die Verteidigung des Hafens Bremerhaven - hier anschauen

Bei einer Übung in Bremerhaven spielt eine sogenannte Heimatschutzkompanie ein ernsthaftes Szenario durch: Der Hafen wird angegriffen.

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Dokument der Zeitgeschichte ARCHIV Quelle
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Glaub mir, das willst du GANZ hören!
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Snicklink Classic™ - wegen akuter Debilowelt 🤡🤣 ………….. Die neue Willy HIER: https://snicklink.de
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Verwaltungsgericht Osnabrück legt Bundesverfassungsgericht Entscheidung über einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht vor PRESSEINFORMATION NR. 19-2024 OSNABRÜCK. Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück das Klageverfahren einer Pflegehelferin gegen ein vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesetzt (vgl. Presseinformation Nr. 18/2024 vom 26.8.2024). Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom 18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen ist. Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen. Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert. Der Gesetzgeber sei seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden. Da § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine - erneute - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu. Der Beschluss (3 A 224/22) ist unanfechtbar.
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